Waffengleichheit, die justiziellen Garantien, müssen den Zutritt des mündigen Bürgers zu den Gerichten ohne Anwaltszwang erlauben. Ergänzung Art. 1 (1) GG: Schutz der natürlichen Personen vor den juristischen Personen. Ergänzung Art. 19(4) GG: Der Rechtsw
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